OGH 7Ob690/77; 2Ob666/87; 2Ob595/89; 8Ob630/90; 1Ob20/91; 7Ob523/92; 4Ob544/95; 1Ob21/95; 2Ob334/98a; 2Ob282/05t; 9Ob74/08k; 6Ob171/09d; 7Ob145/11s; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v; 4Ob39/21w; 4Ob126/23t (RS0057972)

OGH7Ob690/77; 2Ob666/87; 2Ob595/89; 8Ob630/90; 1Ob20/91; 7Ob523/92; 4Ob544/95; 1Ob21/95; 2Ob334/98a; 2Ob282/05t; 9Ob74/08k; 6Ob171/09d; 7Ob145/11s; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v; 4Ob39/21w; 4Ob126/23t19.3.2024

Rechtssatz

Bei teilweiser Enteignung ist bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch, wenn nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird.

Normen

EisbEG §2 Abs2 Z3
EisbEG §4 A
EisbEG §6
LBG §3

7 Ob 690/77OGH24.11.1977
2 Ob 666/87OGH10.05.1988
2 Ob 595/89OGH28.03.1990

Auch; Veröff: SZ 63/48

8 Ob 630/90OGH23.05.1991

Auch

1 Ob 20/91OGH18.09.1991

Vgl auch

7 Ob 523/92OGH20.02.1992

nur: Bei teilweiser Enteignung ist bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. (T1) <br/>Veröff: SZ 65/22 = JBl 1992,462

4 Ob 544/95OGH27.06.1995

Veröff: SZ 68/121

1 Ob 21/95OGH05.12.1995

Vgl

2 Ob 334/98aOGH25.11.1999

nur T1

2 Ob 282/05tOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Besteht die Dienstbarkeit in der Verpflichtung zur Duldung einer das Grundstück in Hochlage querenden U-Bahnanlage und ihrer Benützung, wird nicht nur die Nutzung der unmittelbar betroffenen Grundstücksflächen eingeschränkt, sondern auch der Verkehrswert der restlichen Grundstücksteile vermindert. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten: Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung auf Grund der zu erwartenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit einer derartigen Dienstbarkeit belastet sind. (T2)

9 Ob 74/08kOGH04.08.2009

Vgl auch

6 Ob 171/09dOGH18.12.2009

Auch; Beisatz: Die hier gewählte Methode, die insbesondere auf die üblicherweise im Wiener U-Bahn-Bau erfolgten Entschädigungen zurückgreift (die als prozentueller Abschlag vom Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücksfläche erfolgen), widerspricht daher weder den Gesetzen der Logik, noch beruht sie auf mit der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen. (T3) Bem: Hier: Ersatz der merkantilen Wertminderung einer Liegenschaft infolge einer im Enteignungsverfahren begründeten Tunnelservitut. (T4)

7 Ob 145/11sOGH28.09.2011
8 Ob 113/15yOGH25.11.2015
3 Ob 204/15vOGH20.01.2016

Auch

4 Ob 39/21wOGH29.03.2022
4 Ob 126/23tOGH19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19771124_OGH0002_0070OB00690_7700000_001

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