4 Ob 405/76 | OGH | 08.03.1977 |
4 Ob 93/01g | OGH | 24.04.2001 |
Gegenteilig; Beisatz: An dem Grundsatz, dass ein Mitbewerber wegen der Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, sofern der Rechtsverletzer bewusst und planmäßig in der Absicht gehandelt hat, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, kann nicht festgehalten werden. (T1); Bem: Die ursprüngliche missverständliche Indizierung „Gleicher Rechtssatz" wurde am 22.4.2008 durch die Indizierung „Gegenteilig" samt dem neuen Beisatz T1 richtig gestellt. (T2) |
4 Ob 140/01v | OGH | 12.06.2001 |
Gegenteilig; Beis wie T1 |
4 Ob 20/08g | OGH | 11.03.2008 |
Gegenteilig; Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T3); Beisatz: Auf Basis der Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007. (T4) |
4 Ob 51/12x | OGH | 11.05.2012 |
Vgl; Beisatz: Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/55 |
6 Ob 210/23k | OGH | 26.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Sowohl der vom Urhebergesetz gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz sind Persönlichkeitsrechte. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19770308_OGH0002_0040OB00405_7600000_002
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