OGH 13Os72/76; 13Os138/81; 13Os139/83; 11Os4/87; 14Os56/88; 13Os29/89; 13Os58/89; 14Os130/90; 14Os62/24k (RS0096307)

OGH13Os72/76; 13Os138/81; 13Os139/83; 11Os4/87; 14Os56/88; 13Os29/89; 13Os58/89; 14Os130/90; 14Os62/24k3.9.2024

Rechtssatz

Kein Mißbrauch der Amtsgewalt durch Handlungen eines Beamten, die schon nach ihrer Art nicht als ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung gelten können, sei es, daß der Beamte in seinem Amte zwar in amtlicher Eigenschaft, ohne aber als Träger staatlicher Gewalt (= Vertreter des Staates) tätig zu werden, Handlungen vornimmt, für die er an sich seiner vorgesetzten Dienststelle persönlich verantwortlich ist, sei es, daß es sich um eine Tat handelt, die von einem Beamten zwar während seiner Amtsbesorgung oder im Zusammenhang damit unter mißbräuchlicher Ausübung der ihm durch seine Amtsstellung eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten, jedoch ohne Ausübung einer Amtsgewalt (eines Amtsgeschäftes) begangen wird.

Normen

StGB §302

13 Os 72/76OGH21.12.1976

Veröff: SSt 47/83 = JBl 1977,274 = EvBl 1977/185 S 406 = ÖJZ-LSK 1977/81

13 Os 138/81OGH29.04.1982

nur: Kein Mißbrauch der Amtsgewalt durch Handlungen eines Beamten, die schon nach ihrer Art nicht als ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung gelten können, sei es, daß es sich um eine Tat handelt, die von einem Beamten zwar während seiner Amtsbesorgung oder im Zusammenhang damit unter mißbräuchlicher Ausübung der ihm durch seine Amtsstellung eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten, jedoch ohne Ausübung einer Amtsgewalt (eines Amtsgeschäftes) begangen wird. (T1) Veröff: JBl 1982,548 = EvBl 1982/198 S 666

13 Os 139/83OGH15.12.1983

Vgl auch

11 Os 4/87OGH24.03.1987

Vgl auch; Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T2) Veröff: JBl 1987,735 = EvBl 1987/153 S 540 = RZ 1987/56 S 204

14 Os 56/88OGH28.09.1988

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260

13 Os 29/89OGH18.05.1989

Vgl; Veröff: SSt 60/32 = JBl 1990,195

13 Os 58/89OGH06.07.1989

Vgl aber; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, daß die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden. (T3) Veröff: SSt 60/45 = EvBl 1990/5 S 24 = RZ 1990/35 S 77

14 Os 130/90OGH26.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind. (T4) Veröff: EvBl 1991/119 S 512

14 Os 62/24kOGH03.09.2024

vgl; Beisatz: § 302 StGB erfasst das Verhalten eines Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) in Ausübung seiner Organfunktion, nicht aber bloßes Privathandeln, mag es auch anlässlich - aber ohne intentionalen Zusammenhang mit - der Amtsausübung gesetzt werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Handeln eines Beamten in eigenen besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (vgl auch 14 Os 40/19t) (T6)

Dokumentnummer

JJR_19761221_OGH0002_0130OS00072_7600000_003

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