OGH 7Ob59/76; 7Ob55/82; 7Ob20/90; 7Ob32/91; 7Ob1032/91; 7Ob148/98k; 7Ob79/00v; 7Ob198/20y; 7Ob198/21z; 7Ob151/24t (RS0081009)

OGH7Ob59/76; 7Ob55/82; 7Ob20/90; 7Ob32/91; 7Ob1032/91; 7Ob148/98k; 7Ob79/00v; 7Ob198/20y; 7Ob198/21z; 7Ob151/24t23.10.2024

Rechtssatz

Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die dem versicherten oder mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfaßt im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen.

Normen

AHVB Art2
VersVG §149

7 Ob 59/76OGH02.12.1976
7 Ob 55/82OGH14.10.1982

Veröff: RZ 1984/6 S 18 = VersR 1984,998

7 Ob 20/90OGH07.06.1990

Beisatz: Die Deckungspflicht aus der Betriebshaftpflichtversicherung besteht (nur) für ein Ereignis, das eine Auswirkung der Beschäftigung des Mitversicherten im versicherten Betrieb darstellt. (T1) Veröff: SZ 63/93 = VersRdSch 1991,107

7 Ob 32/91OGH28.11.1991

Veröff: SZ 64/167 = VersR 1992,184 = VersR 1992,1378

7 Ob 1032/91OGH20.02.1992

nur: Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfaßt im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. (T2) Beisatz: Wird bei einer solchen Tätigkeit die nötige Sorgfalt verletzt (etwa durch Einschaltung nicht ausgebildeter Personen für Arbeiten, die entsprechende Fachkenntnisse voraussetzen), so kann dies eine Fahrlässigkeit begründen, hat jedoch mit der Frage, ob diese Tätigkeit dem Betrieb diente, nichts zu tun. (T3)

7 Ob 148/98kOGH24.11.1998

Auch; Beisatz: Es spielt keine Rolle, daß die Vorgangsweise des mitversicherten Betriebsangehörigen verbotswidrig oder unüblich war. (T4); Beisatz: Die Frage der Schwarzfahrt ist für die Frage der mitversicherten Eigenschaft des Betriebsangehörigen im Sinne des Punktes 1.3. Abschnitt A der EHVB 1978 ohne Belang. (T5)

7 Ob 79/00vOGH14.12.2000

Auch

7 Ob 198/20yOGH27.01.2021
7 Ob 198/21zOGH25.05.2022
7 Ob 151/24tOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0070OB00059_7600000_001

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