OGH 4Ob590/76; 2Ob501/78; 1Ob13/79; 2Ob609/79; 4Ob524/80; 8Ob1610/95 (RS0034730)

OGH4Ob590/76; 2Ob501/78; 1Ob13/79; 2Ob609/79; 4Ob524/80; 8Ob1610/959.7.2024

Rechtssatz

Eine Berufung auf eine Gutgläubigkeit als Voraussetzung eines Erwerbes "im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher" hinsichtlich einer Freiheit der zu erwerbenden Liegenschaft von Rechten ist schon dann nicht mehr möglich, wenn Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit des Erwerbes den wahren, vom Grundbuchsstand abweichenden, Sachverhalt erkennen lassen (SZ 28/64, RZ 1962,83).

Normen

ABGB §1500

4 Ob 590/76OGH30.11.1976
2 Ob 501/78OGH23.02.1978

Vgl auch

1 Ob 13/79OGH16.05.1979

Vgl auch

2 Ob 609/79OGH12.02.1980

Beisatz: Auch bloße Fahrspuren - im vorliegenden Fall sind immerhin bis zu 20 cm tiefe deutlich sichtbare Fahrrinnen festgestellt - ausreichend. (T1)

4 Ob 524/80OGH17.02.1981
8 Ob 1610/95OGH08.02.1996

Auch

7 Ob 209/98fOGH28.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T2)

2 Ob 232/01hOGH02.10.2001

Vgl auch

5 Ob 270/03xOGH09.12.2003

Auch; Beisatz: Einen derartigen Hinweis liefert auch ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte. (T3)

1 Ob 188/17dOGH15.11.2017

Auch; Beisatz: Hier: Keine Erkundungsobliegenheit, wenn sich die wahrgenommene Einrichtung mit einer anderen (bekannten) Dienstbarkeit erklären lässt. (T4)<br/>

10 Ob 14/24tOGH09.07.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19761130_OGH0002_0040OB00590_7600000_001

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