OGH 6Ob1/76; 6Ob16/85 (RS0050211)

OGH6Ob1/76; 6Ob16/8521.3.2024

Rechtssatz

Das AnerbenG vom 21.05.1958 BGBl 1956/106, stellt auf die Erhaltung der Erbhöfe als gesunde, krisenfeste landwirtschaftliche Betriebseinheiten ab, also auf eine Vermeidung ihrer Zersplitterung durch Erbteilung.

Höferecht

 

Normen

AnerbenG allg

6 Ob 1/76OGH19.02.1976

Veröff: SZ 49/27

6 Ob 16/85OGH12.12.1985

Vgl auch; Veröff: SZ 58/206 = NZ 1987,14

1 Ob 532/91OGH24.04.1991
6 Ob 204/14iOGH19.03.2015

Beisatz: Gläubiger des Erblassers und des Nachlasses sind nicht gehindert, ihre Forderungen auf einem Weg durchzusetzen, der zur Zerschlagung des Erhofs führt. (T1)<br/>

2 Ob 9/24yOGH21.03.2024

Beisatz: Neben der Zuweisung an den Anerben dient auch die Bemessung des Übernahmspreises nach dem Grundsatz des Wohlbestehens der Erhaltung des Erbhofs, weil der Übernehmer sonst in vielen Fällen gezwungen wäre, zur Entrichtung des Übernahmspreises Betriebsteile zu verkaufen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19760219_OGH0002_0060OB00001_7600000_001

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