Rechtssatz
Der Wert einer besonderen Vorliebe für das entzogene Gut hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben; doch berechtigt eine bloße Begrenztheit des Interessentenkreises für Sachen nach Art des Diebsgutes, wie sie etwa bei Antiquitäten gegeben ist, noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als "Liebhaberpreis" bzw "Liebhaberwert" anzusehen (hier: Wert einer altdeutschen Standuhr).
8 Ob 96/23k | OGH | 11.01.2024 |
nur: Eine Begrenztheit des Interessentenkreises für Gegenstände wie Antiquitäten oder Oldtimer rechtfertigt noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als reinen Liebhaberwert anzusehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19741004_OGH0002_0110OS00077_7400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)