OGH 11Os144/72; 11Os71/77; 13Os34/23h (RS0100213)

OGH11Os144/72; 11Os71/77; 13Os34/23h24.1.2024

Rechtssatz

Restringierte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (beschränkt auf einzelne Urteilsfakten) hat Unbeachtlichkeit der andere Fakten betreffenden Beschwerdeausführungen zur Folge.

Normen

StPO §285 Abs1

11 Os 144/72OGH21.09.1973
11 Os 71/77OGH07.06.1977
13 Os 34/23hOGH24.01.2024

vgl; Beisatz: Wenngleich aus der Erklärung der Staatsanwaltschaft, Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch des Angeklagten zu erheben, ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung des unter einem ergangenen Schuldspruchs nicht abzuleiten ist (vgl RIS-Justiz RS0115811 [T1]), bedarf es zur Wahrung der Rechtzeitigkeit einer gegen den Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft einer entsprechenden Erklärung innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO. Erfolgt eine solche nicht, erwächst der Schuldspruch (auch) gegenüber der Staatsanwaltschaft in Teilrechtskraft. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19730921_OGH0002_0110OS00144_7200000_001

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