OGH 1Ob62/73; 1Ob695/76; 2Ob573/82; 8Ob528/86; 2Ob516/93; 7Ob183/97f; 9Ob96/98b; 1Ob122/07h; 3Ob202/08i; 9Ob69/10b; 8Ob49/19t; 9Ob70/24w (RS0011874)

OGH1Ob62/73; 1Ob695/76; 2Ob573/82; 8Ob528/86; 2Ob516/93; 7Ob183/97f; 9Ob96/98b; 1Ob122/07h; 3Ob202/08i; 9Ob69/10b; 8Ob49/19t; 9Ob70/24w19.9.2024

Rechtssatz

Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher kann im Zweifel nicht angenommen werden, die Beweislast trifft also den Beklagten.

Normen

ABGB §521 E
ABGB §1090 IIc

1 Ob 62/73OGH04.04.1973
1 Ob 695/76OGH07.09.1976
2 Ob 573/82OGH22.02.1983

Auch

8 Ob 528/86OGH26.05.1986

nur: Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. (T1)

2 Ob 516/93OGH11.03.1993
7 Ob 183/97fOGH10.09.1997

Auch

9 Ob 96/98bOGH01.04.1998

nur T1

1 Ob 122/07hOGH22.10.2007

Beisatz: Hier: Räumungsklage desjenigen Lebensgefährten, der alleiniger Hauptmieter der gemeinsam bewohnten Wohnung ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/161

3 Ob 202/08iOGH19.11.2008

Auch; Beis wie T2

9 Ob 69/10bOGH22.10.2010

Auch; nur T1

8 Ob 49/19tOGH24.07.2019
9 Ob 70/24wOGH19.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19730404_OGH0002_0010OB00062_7300000_001

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