OGH 9Os62/72; 12Os30/08s; 11Os41/11f; 15Os40/13s; 15Os37/23i (RS0101741)

OGH9Os62/72; 12Os30/08s; 11Os41/11f; 15Os40/13s; 15Os37/23i5.11.2024

Rechtssatz

Von der Bestimmung des § 470 Z 3 StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt.

Normen

StPO §470 Z3
StPO §474

9 Os 62/72OGH06.07.1972
12 Os 30/08sOGH13.03.2008

Vgl; Beisatz: Die dem Berufungsgericht nach § 470 Z 3 StPO zukommende gebundene Ermessensentscheidung zielt darauf, das Urteil (also zumindest einen Teil des Schuldspruchs samt Strafausspruch) schon vor einer öffentlichen Verhandlung über eine zulässig erhobene (und daher nicht schon nach § 470 Z 1 StPO zurückgewiesene) Berufung aufzuheben. (T1); Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T2)

11 Os 41/11fOGH14.04.2011

Vgl; Beisatz: Tritt das Berufungsgericht in das Beweisverfahren ein, kommt ein Vorgehen nach § 470 Z 3 StPO nicht mehr in Betracht. (T3)

15 Os 40/13sOGH22.05.2013

Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen Verjährung der Strafbarkeit annimmt, hat es aufgrund materieller Nichtigkeit in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen, nicht aber die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen. (T4)

15 Os 37/23iOGH29.06.2023

vgl

14 Os 95/24pOGH05.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19720706_OGH0002_0090OS00062_7200000_001

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