OGH 8Ob33/70; 5Ob54/70; 8Ob253/70; 4Ob526/72; 7Ob247/74; 2Ob75/77; 2Ob92/81 (RS0042493)

OGH8Ob33/70; 5Ob54/70; 8Ob253/70; 4Ob526/72; 7Ob247/74; 2Ob75/77; 2Ob92/816.11.2024

Rechtssatz

Auch im Falle einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (vgl SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten und auch eine Klagsänderung zulässig.

Normen

ZPO §496 Abs1 Z2

8 Ob 33/70OGH17.02.1970
5 Ob 54/70OGH25.03.1970
8 Ob 253/70OGH03.11.1970

Veröff: SZ 43/194

4 Ob 526/72OGH11.04.1972
7 Ob 247/74OGH23.01.1975

nur: Auch im Falle einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (vgl SZ 7/216); es ist daher diesfalls hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles des Verfahrens auch neues Vorbringen zu beachten. (T1)

2 Ob 75/77OGH29.09.1977

Veröff: RZ 1978/28 S 60

2 Ob 92/81OGH17.11.1981

Vgl; Beisatz: Die Neudurchführung des Verfahrens erstreckt sich auf diejenigen Verfahrensteile, die im konkreten Fall unmittelbar oder mittelbar durch den Mangel berührt werden und deren Erneuerung oder Ergänzung sich notwendig aus der Behebung des Mangels ergibt. Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten. (T2)

1 Ob 5/82OGH31.03.1982

nur T1

7 Ob 639/82OGH24.06.1982

nur T1

8 Ob 529/82OGH01.07.1982

nur T1

2 Ob 522/88OGH15.03.1988

nur T1; Beisatz: Fragen, die nur im Aufhebungsbeschluss nicht erörtert wurden, können im zweiten Rechtsgang aufgeworfen werden. Neues Vorbringen ist - abgesehen bei Vorliegen von Verschleppungsabsicht - zulässig. (T3)

4 Ob 501/93OGH12.01.1993

Auch; Beisatz: Ergänzt das Berufungsgericht die Verhandlung selbst, können die Parteien, ohne dem Neuerungsverbot unterworfen zu sein, zu dem von der Ergänzung betroffenen Verhandlungsgegenstand neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. (T4) Veröff: EvBl 1993/191 S 425

9 ObA 302/93OGH10.11.1993

Vgl auch

6 Ob 1529/96OGH14.03.1996

Auch; Beis wie T4

7 Ob 18/98tOGH26.03.1998

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Neues Tatsachenvorbringen und neue Beweisanträge zu den nicht erledigten Sachanträgen sind im fortgesetzten Verfahren zulässig, weil § 179 Abs 1 erster Satz ZPO auch für das fortgesetzte Verfahren - aber nur bezüglich der noch nicht erledigten oder noch nicht entscheidungsreifen Sachanträge - gilt. (T5); Beisatz: Eine unrichtige rechtliche Beurteilung, aufgrund derer der Richter nicht den ganzen Sachverhalt ermittelt, weil die von ihm festgestellten Sachverhaltsteile für die Anwendung der von ihm irrig ins Auge gefassten Rechtsnorm ausreichen, stellt einen Stoffsammlungsmangel dar, der nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung führt. (T6)

2 Ob 169/04yOGH01.12.2005

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Im Zweifelsfall ist hier der Aufhebungsbeschluss die Abgrenzungsgrundlage. Welche Verfahrensabschnitte bzw Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist nach dem Aufhebungsbeschluss im Einzelfall zu beurteilen und betrifft daher keine über diesen hinausreichende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. (T7)

3 Ob 259/05tOGH25.01.2006

Beis wie T2 nur: Neue Sachanträge sind ebenso ausgeschlossen wie Prozessanträge zu bereits aus dem Bereich der Neuverhandlung ausgeschiedenen Verfahrensergebnissen und Verfahrensabschnitten. (T8)

8 Ob 6/09dOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Wenn die Aufhebung eines Urteils gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO erfolgt, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück. (T9)

6 Ob 264/09fOGH14.01.2010

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Welche Verfahrensabschnitte bzw Verfahrensergebnisse als vom Berufungsgericht abschließend erledigt angesehen wurden, ist nach dem Aufhebungsbeschluss im Einzelfall zu beurteilen und betrifft daher keine über diesen hinausreichende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. (T10)

10 Ob 69/11mOGH08.11.2011

Vgl; Beis wie T2

10 Ob 32/13yOGH25.06.2013

Vgl; Beis wie T2

8 Ob 38/14tOGH30.10.2014

Vgl auch; Beis wie T10

6 Ob 8/24fOGH06.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19700217_OGH0002_0080OB00033_7000000_002

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