OGH 5Ob254/68; 3Ob35/83; 1Ob27/97w; 4Ob11/13s; 2Ob5/23h; 8Ob78/24i (RS0014786)

OGH5Ob254/68; 3Ob35/83; 1Ob27/97w; 4Ob11/13s; 2Ob5/23h; 8Ob78/24i24.10.2024

Rechtssatz

Hat jemand den anderen durch List irregeführt, kann er das Geschäft nicht dadurch aufrecht erhalten, dass er es so gelten lässt, wie es der Irrende schließen wollte, wenn er nicht getäuscht worden wäre (Rspr. 1929 Nr. 1).

Normen

ABGB §870 A

5 Ob 254/68OGH29.01.1969
3 Ob 35/83OGH11.05.1983

Auch; Beisatz: Zumindest in jenen Fällen, in denen die Erklärung der Anpassung erst hinterher erfolgt. (T1)

1 Ob 27/97wOGH15.05.1997

Veröff: SZ 70/96

4 Ob 11/13sOGH19.03.2013

Auch

2 Ob 5/23hOGH19.09.2023

Anm: Hier: offen gelassen; Diesel-Abgasskandal, Motor EA 189, Thermofenster, Umschaltlogik

8 Ob 78/24iOGH24.10.2024

Beisatz: Will der Getäuschte aber am Vertrag festhalten, kann aber auch der listig Irreführende durch eine Klaglosstellung eine vom Getäuschten angestrebte Vertragsanpassung (durch angemessene Vergütung oder Schadenersatz gemäß § 872 bzw § 874 ABGB) hintanhalten; er muss dafür das Rechtsgeschäft nur so gegen sich gelten lassen, wie es der Getäuschte abzuschließen vermeinte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19690129_OGH0002_0050OB00254_6800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)