Normen
6 Ob 18/68 | OGH | 28.02.1968 |
8 Ob 178/68 | OGH | 25.06.1968 |
Vgl aber; Beisatz: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne. (T1) Veröff: JBl 1969,394 |
5 Ob 237/69 | OGH | 17.09.1969 |
Beisatz: Keine Berücksichtigung einer laesio enormis. (T2) |
5 Ob 195/75 | OGH | 04.11.1975 |
nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. (T3) Veröff: ImmZ 1976,138 |
6 Ob 663/78 | OGH | 07.09.1978 |
Vgl auch; Beisatz: Vereinbarte "Gesamtsumme". (T4) |
5 Ob 582/79 | OGH | 16.10.1979 |
nur T3 |
7 Ob 796/79 | OGH | 20.12.1979 |
nur T3 |
7 Ob 742/81 | OGH | 04.03.1982 |
nur T3 |
3 Ob 612/82 | OGH | 12.01.1983 |
nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. (T5) |
2 Ob 613/86 | OGH | 07.07.1987 |
nur T3; Veröff: EvBl 1987/176 S 653 |
2 Ob 54/99a | OGH | 10.06.1999 |
Vgl auch; nur T3 |
4 Ob 150/02s | OGH | 20.08.2002 |
Auch; nur T3; Beisatz: Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung rechtfertigen grundsätzlich keine Werklohnerhöhung, solange sie den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt betreffen. (T6) |
9 Ob 41/04a | OGH | 17.11.2004 |
nur T3; Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. (T7); Veröff: SZ 2004/160 |
1 Ob 126/07x | OGH | 29.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T8) |
9 Ob 98/09s | OGH | 26.01.2010 |
nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern. (T9) |
6 Ob 37/18m | OGH | 24.05.2018 |
Vgl auch |
10 Ob 3/21w | OGH | 30.03.2021 |
Gegenteilig T2;Beisatz: Hier: Die Anfechtung der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist möglich. (T10) |
5 Ob 200/23g | OGH | 27.06.2024 |
Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19680228_OGH0002_0060OB00018_6800000_001
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