OGH 4Ob341/67; 4Ob328/68; 4Ob319/69; 4Ob305/74; 4Ob367/74; 4Ob354/77; 4Ob322/79; 4Ob312/80; 6Ob630/85; 4Ob1301/87; 4Ob391/86 (RS0078892)

OGH4Ob341/67; 4Ob328/68; 4Ob319/69; 4Ob305/74; 4Ob367/74; 4Ob354/77; 4Ob322/79; 4Ob312/80; 6Ob630/85; 4Ob1301/87; 4Ob391/8622.10.2024

Rechtssatz

Wer Widerruf begehrt, muß angeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist. Es kann nicht dem Kläger überlassen werden, in welchem Ausmaß er einen allgemein abgegebenen Widerruf des Beklagten kundzumachen gedenkt. Falls die seinerzeitige Äußerung öffentlich abgegeben wurde, müßte derjenige, der den Widerruf anstrebt, in seinem Antrag angeben, mit welcher Publikation die damals angesprochene Öffentlichkeit vom Widerruf angemessen in Kenntnis zu setzen wäre.

Normen

UWG §7 G

4 Ob 341/67OGH16.01.1968

Veröff: ÖBl 1968,84

4 Ob 328/68OGH08.10.1968

Veröff: ÖBl 1969,8

4 Ob 319/69OGH06.05.1969

Veröff: ÖBl 1969,86

4 Ob 305/74OGH05.03.1974

Beisatz: Brillenmacher im Wunderland. (T1) Veröff: SZ 47/23 = ÖBl 1974,111

4 Ob 367/74OGH14.01.1975

nur: Wer Widerruf begehrt, muß angeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist. (T2) Beisatz: Abweisung mangels Präzisierung. (T3) Beisatz: Echte Tiefstpreise. (T4)

4 Ob 354/77OGH28.06.1977
4 Ob 322/79OGH10.04.1979
4 Ob 312/80OGH25.03.1980

Beisatz: Griechenlandreisen. (T5) Veröff: ÖBl 1981,45

6 Ob 630/85OGH28.08.1985

nur T2<br/>Beisatz: Hier: Widerruf nach § 1330 Abs 2 ABGB. (T6)<br/>Anm: Veröff: ÖBl 1986,70

4 Ob 1301/87OGH17.02.1987

nur T2

4 Ob 391/86OGH19.05.1987

Auch

4 Ob 126/89OGH05.12.1989

Beisatz: Hat schon das Erstgericht das Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufes rechtskräftig abgewiesen; fehlt damit aber auch jeder Anhaltspunkt dafür, wem gegenüber sonst der Widerruf zu erklären wäre; das verbliebene Widerrufsbegehren ist daher so unbestimmt, daß es abgewiesen werden muß. (T7) Veröff: SZ 62/192

6 Ob 133/97wOGH26.05.1997

nur T2

4 Ob 314/97yOGH19.12.1997

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Wenn ihm die Empfänger der Mitteilung aber nicht namentlich bekannt sind und der Beklagte nicht bereit ist, über die Namen der Empfänger der Mitteilung Auskunft zu geben, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, ihn so zu behandeln, als ob die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen - wie bei einer öffentlichen Tatsachenmitteilung - einem nicht überschau- baren und daher unbestimmbaren Personenkreis zugekommen wären. In diesem Fall ist dann auf einen öffentlichen Widerruf zu erkennen, sodaß der Kläger (nur) das Medium zu bezeichnen hat, in dem dieser Widerruf vorzunehmen ist. (T8)

4 Ob 72/04yOGH18.08.2004

Beis wie T8

4 Ob 55/24bOGH22.10.2024

vgl; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19680116_OGH0002_0040OB00341_6700000_002

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