OGH 8Ob158/66; 6Ob529/87; 6Ob273/02v; 2Ob81/09i; 4Ob128/12w; 9Ob54/12z; 10Ob35/14s; 2Ob117/24f (RS0012321)

OGH8Ob158/66; 6Ob529/87; 6Ob273/02v; 2Ob81/09i; 4Ob128/12w; 9Ob54/12z; 10Ob35/14s; 2Ob117/24f10.9.2024

Rechtssatz

Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Widerruf des Erbverzichtes ist auch formlos möglich. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, deshalb kann er auf Grund einer vor Widerruf des Erbverzichtes errichteten letztwilligen Verfügung erwerben.

Normen

ABGB §551

8 Ob 158/66OGH05.07.1966

JBl 1966,616 = RZ 1967,14

6 Ob 529/87OGH26.03.1987

Auch; nur: Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. (T1)

6 Ob 273/02vOGH10.07.2003

Beisatz: Der Erbverzicht ist nicht einseitig widerruflich. (T2)

2 Ob 81/09iOGH20.05.2009

nur: Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Der Erbsverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, deshalb kann er auf Grund einer vor Widerruf des Erbverzichtes errichteten letztwilligen Verfügung erwerben. (T3)

4 Ob 128/12wOGH02.08.2012
9 Ob 54/12zOGH21.02.2013

Auch; Beisatz: Es wird im Zweifel nicht davon auszugehen sein, dass eine Erbverzichtserklärung auch ein testamentarisch noch gar nicht eingeräumtes Erbrecht umfassen soll. (T4)

10 Ob 35/14sOGH17.06.2014

Auch; nur T3; Beisatz: Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, ist auch dann kein Noterbe, wenn der Erblasser ihn nachträglich testamentarisch bedenkt. (T5)

2 Ob 117/24fOGH10.09.2024

nur: Der Erbverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19660705_OGH0002_0080OB00158_6600000_001

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