OGH 1Ob194/64; 1Ob7/72; 1Ob38/73; 5Ob225/73; 4Ob523/75; 5Ob684/76; 6Ob706/76; 4Ob528/77; 6Ob814/77; 2Ob539/78; 8Ob589/78; 4Ob502/79; 5Ob518/80; 2Ob550/80; 5Ob737/80; 5Ob594/81; 5Ob765/81; 3Ob535/82; 3Ob566/82; 4Ob556/87; 1Ob563/95; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 9Ob57/04d; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 7Ob174/06y; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 6Ob98/23i; 9Ob25/24b (RS0062940)

OGH1Ob194/64; 1Ob7/72; 1Ob38/73; 5Ob225/73; 4Ob523/75; 5Ob684/76; 6Ob706/76; 4Ob528/77; 6Ob814/77; 2Ob539/78; 8Ob589/78; 4Ob502/79; 5Ob518/80; 2Ob550/80; 5Ob737/80; 5Ob594/81; 5Ob765/81; 3Ob535/82; 3Ob566/82; 4Ob556/87; 1Ob563/95; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 9Ob57/04d; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 7Ob174/06y; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 6Ob98/23i; 9Ob25/24b24.4.2024

Rechtssatz

Zur Frage der Verdienstlichkeit und Kausalität beim Provisionsanspruch für die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit.

Normen

HVG §6 IC
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs2
MaklerG §6 Abs3

1 Ob 194/64OGH19.01.1965

Veröff: HS 5668 = HS 5691/2

1 Ob 7/72OGH02.02.1972

Veröff: ImmZ 1972,346

1 Ob 38/73OGH18.04.1973

Veröff: ImmZ 1975,37(E10)

5 Ob 225/73OGH28.11.1973

Beisatz: Das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" der Vermittlungstätigkeit kann dort, wo dem Mäkler - vereinbarungsgemäß oder auf Grund eines Handelsbrauchs - schon für die bloße Nachweisung einer Kaufgelegenheit Provision gebührt, nur in sehr eingeschränktem Sinne verstanden werden. Im Zweifel wird es hier bereits durch die Namhaftmachung des Dritten erfüllt, ohne dass es noch einer weiteren Tätigkeit des Vermittlers bedürfte. (T1) Veröff: ImmZ 1975,37(E12)

4 Ob 523/75OGH22.04.1975

Beisatz: Im Zweifel wird in solchen Fällen das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt. (T2) Veröff: ImmZ 1976,148

5 Ob 684/76OGH09.11.1976

Beis wie T1; Beisatz: Der Realitätenvermittler braucht nur die Namhaftmachung der Kaufgelegenheit und das Zustandekommen des Geschäfts zu beweisen. Der Auftraggeber hätte zu beweisen, dass die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlasst noch mitveranlasst haben. (T3)

6 Ob 706/76OGH03.02.1977

Beisatz: Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vermittlers und dem Erfolg ist nachzuweisen. (T4)

4 Ob 528/77OGH18.10.1977

Beis wie T2

6 Ob 814/77OGH16.02.1978
2 Ob 539/78OGH06.07.1978

Beis wie T1; Beis wie T3

8 Ob 589/78OGH26.01.1979

Beis wie T3

4 Ob 502/79OGH13.03.1979

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 528/77

5 Ob 518/80OGH06.05.1980

Beis wie T1; Beis wie T3

2 Ob 550/80OGH14.10.1980

Beis wie T3

5 Ob 737/80OGH27.01.1981

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: MietSlg 33551

5 Ob 594/81OGH13.10.1981

Auch

5 Ob 765/81OGH12.01.1982

nur: Zur Frage der Verdienstlichkeit beim Provisionsanspruch für die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit. (T5) Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufhebung des vermittelten Kaufvertrages wegen Zahlungsfähigkeit des Käufers, dieser führt dem Verkäufer einen neuen Vertragspartner zu: kein Provisionsanspruch des Maklers. (T6)

3 Ob 535/82OGH14.07.1982

Beis wie T3

3 Ob 566/82OGH14.07.1982

Beis wie T2; Beisatz: Die Bemühungen müssen für den späteren Abschluss des Geschäftes ursächlich und verdienstlich sein. Die "Verdienstlichkeit" kann dabei nur in dem Sinn verstanden werden, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrages nützlich war. (T7) Veröff: JBl 1988,181

4 Ob 556/87OGH20.10.1987

Auch

1 Ob 563/95OGH29.05.1995

Beis wie T7; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst wenn die Verdienstlichkeit feststeht ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen. (T8)

5 Ob 2175/96fOGH25.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit hat den Anforderungen des Vermittlungsvertrages zu entsprechen und muss ihrer Art nach geeignet sein, für den Geschäftsherrn (den Auftraggeber) Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise zum Vertragsabschluss zu bewegen. Ohne ein Mindestmaß an zu entfaltender Vermittlungstätigkeit kann also ein Provisionsanspruch nicht entstehen. (T9)

5 Ob 2177/96zOGH25.06.1996

Vgl auch; Beis wie T9

9 Ob 57/04dOGH15.12.2004

Beis wie T8

6 Ob 25/06dOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mitkausale) kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T10); Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T11)

7 Ob 169/06pOGH30.08.2006

Vgl auch; Beis wie T10

7 Ob 174/06yOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint). (T12)

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T13); Beisatz: Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. (T14)

1 Ob 42/12aOGH23.03.2012

Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Die Tätigkeit hat den Anforderungen des Vermittlungsvertrages zu entsprechen und muss ihrer Art nach geeignet sein, für den Geschäftsherrn (den Auftraggeber) Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise zum Vertragsabschluss zu bewegen. (T15)

6 Ob 98/23iOGH25.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T3

9 Ob 25/24bOGH24.04.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19650119_OGH0002_0010OB00194_6400000_001

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