OGH 8Ob214/63; 6Ob260/64; 8Ob85/68; 5Ob308/68; 8Ob89/69; 6Ob17/73; 1Ob31/73; 3Ob606/76; 1Ob762/78; 3Ob505/80; 7Ob593/81; 2Ob215/10x; 9Ob4/23p (RS0020730)

OGH8Ob214/63; 6Ob260/64; 8Ob85/68; 5Ob308/68; 8Ob89/69; 6Ob17/73; 1Ob31/73; 3Ob606/76; 1Ob762/78; 3Ob505/80; 7Ob593/81; 2Ob215/10x; 9Ob4/23p24.1.2024

Rechtssatz

Das dem Mieter nach § 1098 ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. In diesen Fällen ist nämlich die Pflicht des Bestandnehmers, die Sache nach Beendigung des Bestandvertrages im gleichen Zustand, wie übernommen, zurückzustellen (§ 1109 ABGB) nicht in Frage gestellt. Die Ausübung eines Untersagungsrechtes durch den Vermieter könnte als Schikane zu beurteilen sein, wenn der Vermieter damit erkennbar keinen anderen Zweck verfolgt, als dem Mieter zu schaden (Errichtung von Trennungsmauern, Errichtung eines Badezimmers).

Normen

ABGB §1098 IIb

8 Ob 214/63OGH29.10.1963

Veröff: EvBl 1964/140 S 206 = MietSlg 15219 = MietSlg 15221 = MietSlg 15224 = ImmZ 1964,170

6 Ob 260/64OGH30.09.1964

Veröff: MietSlg 16131 = JBl 1965,423

8 Ob 85/68OGH09.04.1968

Veröff: JBl 1969,92 = MietSlg 20147

5 Ob 308/68OGH22.01.1969

Veröff: MietSlg 21180

8 Ob 89/69OGH13.05.1969

nur: Das dem Mieter nach § 1098 ABGB zustehende Gebrauchsrecht berechtigt ihn auch zu einer Baubewilligung unterliegenden baulichen Veränderungen, wenn die Substanz des Hauses nicht verletzt wird und wenn die Veränderung nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen ist. (T1) Veröff: SZ 42/75 = MietSlg 21179(31)

6 Ob 17/73OGH08.02.1973

Beisatz: Und wichtige Interessen des Vermieters oder von Mitbewohnern nicht verletzt werden. (T2) Veröff: MietSlg 25124

1 Ob 31/73OGH07.03.1973

nur T1

3 Ob 606/76OGH24.09.1976

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Pfeileraustausch für Geschäftsportal ist eine erhebliche und auch gefährliche Änderung. (T3) Veröff: ImmZ 1977,134

1 Ob 762/78OGH15.12.1978

Vgl

3 Ob 505/80OGH09.04.1980

nur T1

7 Ob 593/81OGH29.04.1982

nur T1; Veröff: SZ 55/61

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; nur T1; Auch Beis wie T2; Beisatz: Der Mieter hat Anspruch auf die Durchführung von für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Mietobjekts erforderlichen unwesentlichen Änderungen, die leicht zu beseitigen sind und keine wichtigen Interessen des Vermieters, insbesondere durch Verletzung der Substanz oder der äußeren Erscheinung des Hauses oder anderer Mieter beeinträchtigen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/20

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19631029_OGH0002_0080OB00214_6300000_001

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