OGH 7Ob42/63; 8Ob278/65; 5Ob9/66 (RS0019813)

OGH7Ob42/63; 8Ob278/65; 5Ob9/6619.11.2024

Rechtssatz

Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen gewesen sei, ist daher auch das Benützungsentgelt in der Höhe des vereinbarten Mietzinses anzunehmen. Wenn auch nicht gesagt werden kann, dass auch das Benützungsentgelt bereits im voraus gezahlt werden müsse, so ergibt sich doch aus der analogen Anwendung der Mietzinsbestimmungen, dass auch das Benützungsentgelt nicht nach Tagen zu bemessen ist, sondern ebenso wie der Mietzins nach den ortsüblichen Zinsperioden.

Normen

ABGB §1041 C1

7 Ob 42/63OGH06.03.1963

Veröff: MietSlg 15035

8 Ob 278/65OGH12.10.1965

nur: Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen gewesen sei, ist daher auch das Benützungsentgelt in der Höhe des vereinbarten Mietzinses anzunehmen. (T1); Beisatz: Gilt auch für einen Pachtvertrag. (T2) Veröff: MietSlg 17163

5 Ob 9/66OGH17.03.1966

nur T1; Veröff: MietSlg 18193

4 Ob 525/81OGH19.05.1981

nur: Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. (T3) Veröff: MietSlg 33129

3 Ob 71/86OGH19.11.1986

Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/203

3 Ob 556/90OGH29.08.1990

Auch; nur T3

1 Ob 516/92OGH15.01.1992

Auch; Beisatz: Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden, kann der bezahlte Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils bilden. (T4) Veröff: JBl 1992,456

1 Ob 17/98aOGH09.06.1998

Vgl; nur: Das Benützungsentgelt ist nicht nach Tagen, sondern ebenso wie der Mietzins nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen. (T5); Beisatz: Auch der nach den Regeln des Schadenersatzes begehrte entgangene Mietzins ist grundsätzlich nicht nach Tagen, sondern mangels Nachweises abweichender Vereinbarungen nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen. (T6)

6 Ob 212/06dOGH12.10.2006

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Das nach § 1041 ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache ist regelmäßig der ortsübliche Bestandzins, also die Höhe des Betrages, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen. (T7)

2 Ob 248/08xOGH25.06.2009

Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2009/86

3 Ob 109/16zOGH24.08.2016

Auch; nur T1

2 Ob 173/24sOGH19.11.2024

Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19630306_OGH0002_0070OB00042_6300000_001

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