Rechtssatz
Die Berufung auf die clausula rebus sic stantibus zur Bekämpfung der Wirksamkeit eines Unterhaltsvergleiches ist zwar dann ausgeschlossen, wenn die Parteien bei Vergleichsabschluß von der Erwartung ausgegangen waren, daß die nun geltend gemachte Änderung eintreten würde, nicht aber dann, wenn sie bei Vergleichsabschluß nur mit dem allenfalls möglichen Eintritt der Änderung rechnen.
3 Ob 44/67 | OGH | 19.04.1967 |
Auch; Beisatz: Diese Entscheidung besagt keineswegs, daß dann, wenn die Parteien schon bei Vergleichsabschluß eine Änderung der Verhältnisse erwartet haben, die clausula rebus sic stantibus im vollen Umfang als ausgeschlossen zu gelten habe, sondern nur hinsichtlich der Änderung, die von den Parteien erwartet wurde. (T1) Veröff: EFSlg 8361 = JBl 1968,152 |
1 Ob 218/67 | OGH | 23.11.1967 |
Veröff: EFSlg 8669 |
3 Ob 110/69 | OGH | 15.10.1969 |
Beis wie T1 |
5 Ob 212/75 | OGH | 25.11.1975 |
Veröff: EvBl 1976/139 S 267 |
6 Ob 675/81 | OGH | 29.07.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung der Gesetzeslage. (T2) |
3 Ob 540/89 | OGH | 26.04.1989 |
Vgl aber; Beisatz: Auch der Umstand, daß die Parteien die später geltend gemachten Änderungen schon bei Abschluß des Vertrages erwartet haben, schließt die Umstandsklausel nicht in jedem Fall, sondern nur dann und nur so weit aus, als er die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung der Änderungen rechtfertigt. (T3) Veröff: JBl 1989,724 |
4 Ob 141/24z | OGH | 22.10.2024 |
Beisatz: Hier: Unsicherheit der Umsetzbarkeit des im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Doppelresidenzmodells (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19620601_OGH0002_0050OB00053_6200000_001
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