OGH 4Ob145/61; 4Ob133/62; 10ObS85/24h (RS0070672)

OGH4Ob145/61; 4Ob133/62; 10ObS85/24h19.11.2024

Rechtssatz

Sobald die Dienstnehmerin ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 3 Abs 3 MuttSchG vorlegt, darf sie der Dienstgeber nicht mehr zur Arbeit zulassen, ohne daß es hiezu eines besonderen Bescheides des Arbeitsinspektorates oder einer Verwaltungsbehörde bedarf. Dieses Beschäftigungsverbot kann sich aber in der Regel (es sei denn, daß das Zeugnis des Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes jede Beschäftigung als für Mutter oder Kind gefährlich bezeichnet) nur auf die Beschäftigung beziehen, die die Dienstnehmerin bis zur Untersuchung durch den Arbeitsinspektionsarzt oder durch den Amtsarzt ausgeübt hat. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Zeugnisses ist zulässig.

Arbeitnehmerin — Arbeitgeber

 

Normen

MuttSchG §3 Abs3

4 Ob 145/61OGH28.11.1961

Veröff: EvBl 1962/211 S 240 = JBl 1962,458 = Arb 7463 = SozM IIIB,77

4 Ob 133/62OGH13.11.1962

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 145/61; Veröff: EvBl 1963/134 S 185 = SozM IIIB,109 = Arb 7661

10 ObS 85/24hOGH19.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19611128_OGH0002_0040OB00145_6100000_002

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