Rechtssatz
Sobald die Dienstnehmerin ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 3 Abs 3 MuttSchG vorlegt, darf sie der Dienstgeber nicht mehr zur Arbeit zulassen, ohne daß es hiezu eines besonderen Bescheides des Arbeitsinspektorates oder einer Verwaltungsbehörde bedarf. Dieses Beschäftigungsverbot kann sich aber in der Regel (es sei denn, daß das Zeugnis des Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes jede Beschäftigung als für Mutter oder Kind gefährlich bezeichnet) nur auf die Beschäftigung beziehen, die die Dienstnehmerin bis zur Untersuchung durch den Arbeitsinspektionsarzt oder durch den Amtsarzt ausgeübt hat. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Zeugnisses ist zulässig.
Arbeitnehmerin — Arbeitgeber
4 Ob 145/61 | OGH | 28.11.1961 |
Veröff: EvBl 1962/211 S 240 = JBl 1962,458 = Arb 7463 = SozM IIIB,77 |
4 Ob 133/62 | OGH | 13.11.1962 |
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 145/61; Veröff: EvBl 1963/134 S 185 = SozM IIIB,109 = Arb 7661 |
Dokumentnummer
JJR_19611128_OGH0002_0040OB00145_6100000_002
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