OGH 2Ob583/57; 1Ob53/74; 8Ob97/80; 8Ob564/87; 7Ob61/99t; 8Ob125/03w; 2Ob119/24z (RS0030041)

OGH2Ob583/57; 1Ob53/74; 8Ob97/80; 8Ob564/87; 7Ob61/99t; 8Ob125/03w; 2Ob119/24z25.7.2024

Rechtssatz

Die Aufsicht über einen Hund muß nicht immer darin bestehen, daß er an die Leine gelegt wird. Wenn er den Befehlen seiner Aufsichtsperson gehorcht, genügt es, daß ihn die Aufsichtsperson stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten, soweit es die Sicherung des Verkehrs erfordert.

Normen

ABGB §1320 B1

2 Ob 583/57OGH19.03.1958

Veröff: EvBl 1958/229 S 382 = JBl 1958,403

1 Ob 53/74OGH12.06.1974

Beisatz: Verkehrsunfall durch Polizeihund. (T1) Veröff: ZVR 1975/78 S 115

8 Ob 97/80OGH03.07.1980

Auch; Beisatz: Hier: Hund läuft in ein Fahrrad. (T2)

8 Ob 564/87OGH27.08.1987

Beisatz: Es muß dem Halter möglich sein, das Verhalten seines Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen. (T3)

7 Ob 61/99tOGH14.04.1999

Auch

8 Ob 125/03wOGH25.11.2003

nur: Die Aufsicht über einen Hund muß nicht immer darin bestehen, daß er an die Leine gelegt wird. (T4)

2 Ob 119/24zOGH25.07.2024

Beisatz: Objektive Sorgfaltspflicht beim Spazieren mit einem folgsamen Hund auf einem Geh- und Radweg erfüllt, wenn dieser wie in der einschlägigen Verordnung vorgesehen, an der "virtuellen Leine" geführt wird. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19580319_OGH0002_0020OB00583_5700000_001

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