OGH 2Ob662/57; 1Ob89/73; 6Ob281/02w; 1Ob200/23b (RS0026746)

OGH2Ob662/57; 1Ob89/73; 6Ob281/02w; 1Ob200/23b8.4.2024

Rechtssatz

Der Strafanspruch des Staats, dem der Kläger Genüge leisten mußte (Geldstrafe), ist kein ziviler Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte.

Normen

ABGB §1302 B

2 Ob 662/57OGH12.03.1958

Veröff: EvBl 1958/247 S 424 = JBl 1958,400

1 Ob 89/73OGH11.06.1973

Beisatz: Anders bei echten Abgabenverbindlichkeiten. (T1)

6 Ob 281/02wOGH11.09.2003
1 Ob 200/23bOGH08.04.2024

vgl aber; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für eine über einen Verband verhängte Geldbuße. (T2)<br/>Beisatz: Die Motivation, sich (straf‑)gesetzesgemäß zu verhalten, wäre beeinträchtigt, würde dem Täter die Möglichkeit eingeräumt, sich wegen der über ihn verhängten (Geld‑)Strafe bei dem ihn vor der Tatbegehung beratenden Rechtsanwalt zu regressieren. (T3)<br/>Beisatz: Ein Verstoß gegen die anwaltliche Pflicht, seinem Mandanten die Möglichkeiten der tätigen Reue und der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung aufzuzeigen, kann hingegen zu einer Schadenersatzpflicht führen, die auch die verhängte Verbandsgeldbuße umfasst. (T4)<br/>Anm: Vgl dazu RS0134760.

Dokumentnummer

JJR_19580312_OGH0002_0020OB00662_5700000_001

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