OGH 1Ob208/57; 6Ob58/58; 6Ob611/87; 1Ob96/15x; 6Ob97/22s; 4Ob138/22f; 6Ob48/24p (RS0032294)

OGH1Ob208/57; 6Ob58/58; 6Ob611/87; 1Ob96/15x; 6Ob97/22s; 4Ob138/22f; 6Ob48/24p26.4.2024

Rechtssatz

Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BII

1 Ob 208/57OGH25.09.1957
6 Ob 58/58OGH26.03.1958

nur: Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. (T1)

6 Ob 611/87OGH09.07.1987

Auch; Beisatz: Gefährdung darf nicht zu eng verstanden werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 60/138 = EvBl 1988/32 S 209 = MR 1987,171

1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Auch

6 Ob 97/22sOGH14.09.2022
4 Ob 138/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T3)

6 Ob 48/24pOGH26.04.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19570925_OGH0002_0010OB00208_5700000_002

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