OGH 3Ob213/57; 3Ob182/60; 6Ob315/69; 4Ob505/75; 3Ob518/82; 5Ob89/99w; 5Ob12/09i; 4Ob163/10i; 4Ob75/12a; 5Ob100/16s; 5Ob119/24x (RS0013240)

OGH3Ob213/57; 3Ob182/60; 6Ob315/69; 4Ob505/75; 3Ob518/82; 5Ob89/99w; 5Ob12/09i; 4Ob163/10i; 4Ob75/12a; 5Ob100/16s; 5Ob119/24x3.9.2024

Rechtssatz

Der Teilungskläger kann die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft auch nur an einer von mehreren gemeinsamen Sachen fordern, aber nur dann, wenn dadurch nicht eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Es ist dem die Aufhebung fordernden Teilhaber verwehrt, die der Gemeinschaft unterworfenen Vermögenswerte, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, zu trennen und die vermutlich begehrten Sachen allein dem Teilungsverfahren zu unterziehen. Es bliebe ein unverwertbarer Rest, eine Belastung des Miteigentümers, die ihm zum Nachteil gereichen würde.

Normen

ABGB §830 B1

3 Ob 213/57OGH23.05.1957
3 Ob 182/60OGH09.06.1960

Auch; RG 06.05.1940, VIII 13/40, Auch; DREvBl 1940/238

6 Ob 315/69OGH07.01.1970

Auch; RZ 1970,186

4 Ob 505/75OGH18.02.1975

Auch

3 Ob 518/82OGH28.04.1982

Auch

5 Ob 89/99wOGH21.12.1999

Auch; nur: Der Teilungskläger kann die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft auch nur an einer von mehreren gemeinsamen Sachen fordern, aber nur dann, wenn dadurch nicht eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. (T1) <br/>Beisatz: Es ist bedeutungslos, dass Grundstücke, die wirtschaftlich nicht zusammenhängen, noch in einer Grundbuchseinlage zusammengefasst sind. (T2) <br/>Beisatz: Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. (T3) <br/>Beisatz: Das Nebeneinander von Realteilung und Zivilteilung ist möglich (SZ 24/42), bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung (MietSlg 27.075). (T4)

5 Ob 12/09iOGH07.07.2009

Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/89

4 Ob 163/10iOGH09.11.2010

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 75/12aOGH12.06.2012

Vgl

5 Ob 100/16sOGH11.07.2016

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 119/24xOGH03.09.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19570523_OGH0002_0030OB00213_5700000_001

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