Rechtssatz
Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen werden.
§ 110 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.
3 Ob 73/70 | OGH | 24.06.1970 |
Veröff: RZ 1970,221 |
1 Ob 282/03g | OGH | 10.02.2004 |
Auch; Beisatz: Rückscheine liefern nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis über die beurkundeten Zustellakte. Es ist daher gemäß § 292 Abs 2 ZPO Sache des Empfängers, zu behaupten und zu beweisen, dass für ihn an der in der angeführten Anschrift keine Abgabestelle bestand. (T1) |
2 Ob 30/06k | OGH | 10.08.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Abweichendes Zustelldatum. (T2) |
10 ObS 116/23s | OGH | 31.10.2023 |
vgl; Beisatz: Die vom Zusteller ausgestellten Zustellnachweise sind nach § 292 Abs 1 ZPO öffentliche Urkunden, die - wenn sie die gehörige äußere Form aufweisen - den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. (T3)<br/>Anm: Siehe auch RS0006957 (T5, T6). |
Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0020OB00207_5700000_001
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