Rechtssatz
Lebensgemeinschaft setzt Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft und in der Regel auch Geschlechtsverkehr voraus. Letzteres ist nicht unter allen Umständen erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die zusammenlebenden Personen schon über ein gewisses Alter hinaus sind. Sie müssen aber so gemeinsam leben, wie Ehegatten unter gleichen Verhältnissen leben würden.
3 Ob 670/51 | OGH | 30.11.1951 |
Ähnlich |
2 Ob 345/67 | OGH | 14.02.1968 |
Ähnlich; Veröff: EvBl 1968/300 S 491 |
6 Ob 30/70 | OGH | 11.02.1970 |
Ähnlich; Beisatz: Es sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend. (T1) |
4 Ob 29/70 | OGH | 28.04.1970 |
Beis wie T1; Veröff: JBl 1973,159 = JBl 1971,147 = Arb 8750 |
4 Ob 582/72 | OGH | 07.11.1972 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 19 Abs 2 Z 11 MG. (T2) Veröff: EvBl 1973/103 S 240 |
5 Ob 633/77 | OGH | 20.07.1977 |
nur: Lebensgemeinschaft setzt Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft und in der Regel auch Geschlechtsverkehr voraus. Letzteres ist nicht unter allen Umständen erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die zusammenlebenden Personen schon über ein gewisses Alter hinaus sind. (T3) |
3 Ob 57/81 | OGH | 08.07.1981 |
Auch |
3 Ob 237/11s | OGH | 18.04.2012 |
Ähnlich; Beisatz: Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Die Lebensgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. (T4) |
3 Ob 31/14a | OGH | 21.05.2014 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19540303_OGH0002_0030OB00145_5400000_001
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