OGH 1Ob646/52; 1Ob841/53; 3Ob319/54; 2Ob14/59; 6Ob162/59; 8Ob649/85; 5Ob212/23x (RS0019192)

OGH1Ob646/52; 1Ob841/53; 3Ob319/54; 2Ob14/59; 6Ob162/59; 8Ob649/85; 5Ob212/23x30.1.2024

Rechtssatz

Unentgeltlichkeit ist keine Voraussetzung für ein Prekarium. Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses).

Normen

ABGB §974

1 Ob 646/52OGH15.10.1952
1 Ob 841/53OGH20.01.1954

Gegenteilig; Beisatz: Unentgeltlichkeit wesentliche Voraussetzung. (T1)

3 Ob 319/54OGH19.05.1954

Gegenteilig; Beis wie T1

2 Ob 14/59OGH18.03.1959

Gegenteilig; Beis wie T1

6 Ob 162/59OGH10.06.1959

Gegenteilig; Beis wie T1

8 Ob 649/85OGH11.12.1985

nur: Der Abschluß eines entgeltlichen, jederzeit widerruflichen Prekariums bezüglich Wohnräume ist dann keine Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes, wenn besondere Umstände den Abschluß eines solchen Vertrages rechtfertigen (zB Überlassung von Räumen an präsumptiven Käufer des Hauses). (T2) Beisatz: Die Entrichtung eines Entgeltes schließt ein Prekarium nicht schlechthin aus, doch muß das Entgelt so geringfügig sein, daß es gegenüber dem Wert der Benützung wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. (T3)

5 Ob 212/23xOGH30.01.2024

vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19521015_OGH0002_0010OB00646_5200000_001

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