OGH 7Ob157/23y (RS0134572)

OGH7Ob157/23y24.10.2023

Rechtssatz

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht Art 7.15.1 iVm Art 7.15.3 UE00 dahin, dass aus Sicht des Versicherers nach Durchführung der in Art 7.15.2 UE00, durch Vorlage einer Krankheitsgeschichte - sofern darin keine Vorerkrankungen oder Vorverletzungen dokumentiert sind - standardisierten, Erhebungen zum Grunde und der Höhe der Versicherungsleistung für Dauerinvalidität wegen Verletzungen, die im Verletzungskatalog aufgelistet sind, diese Erhebungen beendet sind und damit die Fälligkeit der (gesamten zustehenden) Geldleistung im Sinn des Art 18.1 UE00 eingetreten ist.

Normen

private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
VersVG §11

7 Ob 157/23yOGH24.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20231024_OGH0002_0070OB00157_23Y0000_000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)