Normen
ABGB §245 idF 2. ErwSchG
ABGB §§1002 ff
1 Ob 74/23y | OGH | 23.05.2023 |
Die Vorsorgevollmacht ist ein Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht. Die §§ 1002 ff ABGB sind auf diese besondere Art der Vollmacht aber nur anzuwenden, soweit das Erwachsenenschutzrecht keine Abweichungen vorsieht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20230523_OGH0002_0010OB00074_23Y0000_000
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