OGH 18OCg1/23f (RS0134639)

OGH18OCg1/23f5.2.2023

Rechtssatz

Eingaben im Zivilprozess können nur per Post, durch Abgabe in der Einlaufstelle des Gerichts oder im elektronischen Rechtsverkehr erfolgen.

Schriftsatz — einbringen

 

Normen

ZPO §75 Abs3

18 OCg 1/23fOGH05.02.2023

Gemäß § 75 Abs 3 ZPO haben alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230205_OGH0002_018OCG00001_23F0000_002

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Stichworte