OGH 2Ob225/18d; 5Ob209/22d (RS0132783)

OGH2Ob225/18d; 5Ob209/22d14.3.2023

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs 7 WEG ergibt sich unmissverständlich, dass damit die sonst dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zukommen sollen, es also „wie sonst das Verlassenschaftsgericht“ agieren (können) soll. Aus diesem Regelungsziel des Gesetzgebers folgt zwingend, dass es insoweit nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorgehen muss.

Normen

WEG 2002 §14 Abs7

2 Ob 225/18dOGH25.07.2019

Veröff: SZ 2019/69

5 Ob 209/22dOGH14.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20190725_OGH0002_0020OB00225_18D0000_001

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