Normen
6 Ob 65/18d | OGH | 26.04.2018 |
6 Ob 113/20s | OGH | 15.09.2020 |
9 Ob 30/21h | OGH | 28.07.2021 |
Beisatz: Ein im Zeitpunkt der Einforderung der Sicherstellung unberechtigt aushaftender Werklohnanteil berechtigt zur Einforderung einer Sicherstellung. (T1)<br/>Beisatz: Dass der eingeforderte Betrag im Hinblick auf den Werklohnanteil überhöht ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Begehrens, sondern hat nur dessen Reduktion auf den noch zulässigen Inhalt zur Folge, wenn der Besteller die Höhe der Sicherstellung selbst ohne weiteres erkennen kann bzw im Fall eines deutlich überhöhten Sicherungsbegehrens kein unverhältnismäßig hoher Aufwand mit der Ermittlung des angemessenen Betrages verbunden ist. (T2) |
3 Ob 28/23y | OGH | 15.03.2023 |
vgl; Beisatz: Die Sicherstellung ist für das noch ausstehende Entgelt vorzunehmen - gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und ob es wegen eines vertraglich vereinbarten Haftrücklasses noch zurückbehalten wird. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20180426_OGH0002_0060OB00065_18D0000_001
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