OGH 8Ob34/17h; 4Ob2/23g; 5Ob194/23z (RS0131720)

OGH8Ob34/17h; 4Ob2/23g; 5Ob194/23z23.11.2023

Rechtssatz

Bei der üblicherweise anzunehmenden, durchschnittlichen Brauchbarkeit eines als Wohnung vermieteten Bestandobjekts wird der Mieter auch erwarten können, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann. Ist ein darüber hinausgehendes Lüftungsverhalten erforderlich, um Schimmelbildung zu verhindern, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass dies an der Beschaffenheit des Bestandobjekts, nicht am normalen Wohnverhalten des Bestandnehmers liegt.

Schimmelbildung — Lüften

 

Normen

ABGB §1096 Abs1
MRG §30 Abs2 Z3

8 Ob 34/17hOGH28.09.2017

Beisatz: Hier: Ein siebenmal tägliches Querlüften wird in der Regel nicht zumutbar sein, insbesondere nicht während der Wintermonate. (T1)<br/>Beisatz: Auch ist es einem Mieter nicht zumutbar, im Winter während des gesamten Kochvorgangs aktiv zu lüften. (T2)

4 Ob 2/23gOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Querlüften alle drei bis vier Stunden für fünf bis zehn Minuten zur Beseitigung der Feuchte kann von einem Mieter ohne konkrete Vereinbarung nicht gefordert werden. (T3)

5 Ob 194/23zOGH23.11.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20170928_OGH0002_0080OB00034_17H0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte