OGH 7Ob191/15m; 7Ob124/23w (RS0130798)

OGH7Ob191/15m; 7Ob124/23w30.8.2023

Rechtssatz

In der Unfallversicherung hat die Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer dauernden Invalidität bezogen auf einzelne Körperteile bzw Sinnesorgane oder eine (nach medizinischen Gesichtspunkten) spezifische Funktionsbeeinträchtigung zu erfolgen. Es reicht daher die unstrittig lebenslang dauernde teilweise Funktionsunfähigkeit eines Organs (hier: beider Augen) nicht aus, um eine, damit nicht im Zusammenhang stehende, gegebenenfalls erst nach Ablauf eines Jahres eingetretene Funktionsstörung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet im Rahmen einer Neubemessung berücksichtigen zu können.

Normen

ABGB §914 IIIh
Klipp & Klar U700 Art7.1
Klipp & Klar U700 Art7.8
private Unfallversicherung G 3. AUVB 2006

7 Ob 191/15mOGH15.06.2016
7 Ob 124/23wOGH30.08.2023

Beisatz: Bei der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dabei nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo sich die Verletzung auswirkt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20160615_OGH0002_0070OB00191_15M0000_002

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