OGH 13Os43/14v; 15Os147/14b; 11Os52/15d; 15Os97/14z; 13Os142/14b; 13Os143/14z; 11Os93/14g; 12Os156/15f; 12Os119/15i; 11Os26/16g; 13Os66/16d; 15Os83/16v (RS0130055)

OGH13Os43/14v; 15Os147/14b; 11Os52/15d; 15Os97/14z; 13Os142/14b; 13Os143/14z; 11Os93/14g; 12Os156/15f; 12Os119/15i; 11Os26/16g; 13Os66/16d; 15Os83/16v25.4.2023

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, folgt nicht der generelle Ausschluss dieses Sachverständigen für die Bestellung in der Hauptverhandlung. Vielmehr ist auch bei dieser Verfahrenskonstellation im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfällige Befangenheit anhand der Regelung des § 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO zu beurteilen. Ein Antrag, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch für die Hauptverhandlung zu bestellen, muss demnach Anhaltspunkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen.

Normen

StPO §47 Abs1 Z3, StPO §126 Abs4
StPO §281 Abs1 Z4
StPO idF BGBl I 2014/71 §126 Abs5
EMRK Art6

13 Os 43/14vOGH15.04.2015
15 Os 147/14bOGH22.07.2015

Vgl auch; Beisatz: Die im Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2015, G 180/2014, Rz 39, genannte Konstellation (Erkundungsbeweisführung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und primär auf das Gutachten gestützte Feststellung entscheidender Tatsachen durch das Gericht) erfasst die Fälle von auf Art 6 Abs 3 lit d EMRK gegründeter Befangenheit nicht abschließend. Vielmehr können im Einzelfall auch andere aus der Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren resultierende Gründe dessen Befangenheit bewirken, so etwa, wenn der Sachverständige im Rahmen seiner Tätigkeit ein besonderes Naheverhältnis zu Vertretern der auftraggebenden Staatsanwaltschaft entwickelt hat, das an seiner Unparteilichkeit zweifeln lässt. (T1)

11 Os 52/15dOGH20.10.2015

Auch; Beisatz: Häufige Beschäftigung eines Experten in Strafverfahren begründet ‑ selbst bei Einbeziehung wirtschaftlicher Momente ‑ objektiv keine Voreingenommenheit für einen bestimmten Prozess. (T2)

15 Os 97/14zOGH11.11.2015

Auch; Beis wie T1

13 Os 142/14bOGH25.11.2015

Auch

13 Os 143/14zOGH25.11.2015

Auch

11 Os 93/14gOGH16.02.2016

Auch; Beisatz: Hier: Befangenheit des Sachverständigen wurde infolge Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises bejaht. Keine ausreichenden Kontrollbeweise. (T3)

12 Os 156/15fOGH03.03.2016

Auch

12 Os 119/15iOGH07.04.2016

Auch

11 Os 26/16gOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T2

13 Os 66/16dOGH06.09.2016
15 Os 83/16vOGH15.02.2017

Auch

12 Os 100/16xOGH02.03.2017

Auch; Beisatz: Befangenheit des im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, dass er im Rahmen der Befundaufnahme eigenständige Erhebungen durchführt oder solche beim Auftraggeber anregt, insbesondere dann, wenn nur mittels Zwangsmaßnahmen die Beischaffung entsprechend benötigter Unterlagen oder sonstiger Beweisergebnisse möglich wäre. (T4)

11 Os 7/17iOGH30.05.2017
12 Os 85/17tOGH16.11.2017

Vgl aber; Beisatz: Wurde ein Gutachten bereits im Geltungszeitraum des § 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 2014/71 eingeholt, stand es dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde derartiges nicht begehrt, kann die „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden. (T5)

12 Os 34/18vOGH12.09.2019

Beis wie T1

11 Os 32/21xOGH27.04.2021

Vgl

12 Os 23/22gOGH02.06.2022

Vgl

12 Os 128/21xOGH02.06.2022

Vgl

14 Os 139/22fOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20150415_OGH0002_0130OS00043_14V0000_003

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