Normen
ABGB §932 Abs2 VIId
6 Ob 151/12t | OGH | 08.05.2013 |
Beisatz: Das der für den Übergeber mit dem Austausch verbundene unverhältnismäßig hohe Aufwand gerade durch den Mangel, für den der Übergeber einstehen muss, verursacht worden ist, spricht für die Möglichkeit des Übernehmers, den Austausch zu verlangen. (T1) |
5 Ob 119/19i | OGH | 27.11.2019 |
Vgl |
1 Ob 112/23m | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz: Es liegt am Übergeber, sich auf die Unmöglichkeit der Verbesserung oder die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will. (T2)<br/>Anm: So bereits 5 Ob 119/19i [ErwGrd 4.2.]. |
2 Ob 194/23b | OGH | 25.10.2023 |
Dokumentnummer
JJR_20130508_OGH0002_0060OB00151_12T0000_001
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