Normen
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art18 Abs1
1 Ob 215/12t | OGH | 13.12.2012 |
10 Ob 62/22y | OGH | 22.08.2023 |
nur: Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, dass ein derartiges, die Zustimmung zu einem Angebot ausdrückendes Verhalten des Empfängers in der Vor- oder Nichtvornahme einer bestimmten Handlung besteht, die das Einverständnis und den Bindungswillen des Annehmenden ernsthaft und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Für die Beurteilung, ob eine Handlung ein solches Verhalten darstellt, ist nach Art 8 UN-Kaufrecht der Erkenntnishorizont eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (T1)<br/>Beisatz: Ein annahmegleiches Verhalten liegt insbesondere in der Versendung und Annahme der Ware, im Übersenden einer Rechnung und deren Abzeichnung durch den Käufer oder im Leisten einer Teil- oder Anzahlung auf den Kaufpreis. (T2)<br/>Beisatz: Verhaltensweisen, die eine Zustimmung zum Ausdruck bringen und unmittelbar als Annahme wirken, sind vor allem Handlungen, bei denen ein Zugang regelmäßig nicht für erforderlich gehalten wird, wie das etwa bei den in Art 18 Abs 3 UN-Kaufrecht ausdrücklich genannten Fällen des Absendens der Ware oder der Bezahlung des Kaufpreises der Fall ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20121213_OGH0002_0010OB00215_12T0000_002
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