OGH 7Ob125/12a; 9ObA11/21i; 1Ob134/22w; 3Ob200/22s; 6Ob27/23y (RS0128301)

OGH7Ob125/12a; 9ObA11/21i; 1Ob134/22w; 3Ob200/22s; 6Ob27/23y18.4.2023

Rechtssatz

Das Oberlandesgericht wird funktionell als Erstgericht tätig, wenn es über einen Antrag auf Berichtigung seiner Berufungsentscheidung nach Rechtskraft und damit außerhalb des Berufungsverfahrens entscheidet. Der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss des Oberlandesgerichts ist daher beim Oberlandesgericht einzubringen.

Normen

ZPO §419
ZPO §520 Abs1

7 Ob 125/12aOGH26.09.2012
9 ObA 11/21iOGH24.03.2021

Beisatz: Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs. (T1)

1 Ob 134/22wOGH14.09.2022

Vgl auch

3 Ob 200/22sOGH17.11.2022

Vgl

6 Ob 27/23yOGH18.04.2023

Beisatz: Ein vor Rechtskraft des Berufungsurteils gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss. Ungeachtet des Umstands, dass dagegen gemäß § 519 Abs 1 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist, wäre ein solcher Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz beim Gericht erster Instanz zu überreichen gewesen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120926_OGH0002_0070OB00125_12A0000_001

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