Rechtssatz
Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd § 12 Abs 2 AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rechtsprechung geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.
Streitgegenstandsbegriff — Bindung
5 Ob 213/11a | OGH | 13.12.2011 |
Bem: Siehe auch RS0039347; hier: wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20111213_OGH0002_0050OB00213_11A0000_001
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