Normen
8 Ob 54/11s | OGH | 29.06.2011 |
5 Ob 39/13s | OGH | 28.08.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer einer betroffenen herrschenden Liegenschaft ist eine aktenkundige Partei, reicht es dafür doch aus, dass sich dessen Identität ohne weitgehende Erhebungen aufgrund der im konkreten Gerichtsakt verfügbaren Informationen ergibt. (T1) |
5 Ob 206/14a | OGH | 16.12.2014 |
nur: Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. (T2) |
2 Ob 174/23m | OGH | 19.09.2023 |
Beisatz: Hier: Grundsätzlich keine Parteistellung bei bloß telefonischer Bekanntgabe einer Forderung gegenüber dem Gerichtskommissär, die erst nach Beschlussfassung durch das Erstgericht über die Überlassung an Zahlungs statt im Akt dokumentiert wurde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20110629_OGH0002_0080OB00054_11S0000_001
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