OGH 2Ob112/10z; 7Ob18/13t; 1Ob119/17g; 10ObS37/23y (RS0127149)

OGH2Ob112/10z; 7Ob18/13t; 1Ob119/17g; 10ObS37/23y22.6.2023

Rechtssatz

Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist regelmäßig darin zu erblicken, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht.

Normen

ZPO §146 Abs1 III

2 Ob 112/10zOGH22.06.2011
7 Ob 18/13tOGH17.09.2013

Beisatz: Berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte) unterliegen dabei dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. (T1)<br/>Beisatz: Ein Rechtsanwalt muss eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, auch offensichtlich leicht vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen und kontrollieren zu können. Er muss dafür sorgen, dass ein zugestelltes, noch nicht ausgedrucktes und noch dazu fristauslösendes Schriftstück nicht völlig außer Evidenz geraten kann, ohne dass ihm eine Kontrolle, ob alle eingelangten Schriftstücke auch vorgelegt werden, möglich ist. (T2)<br/>Beisatz: Grobes Organisationsversehen mangels Vorkehrungen dagegen, dass eine befristete Prozesshandlung schon allein wegen eines unbedachten Vermerks „erledigt“ unterblieb. (T3)

1 Ob 119/17gOGH28.06.2017

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Sendebericht / Zustellprotokoll nicht ausgedruckt. (T5)

10 ObS 37/23yOGH22.06.2023

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20110622_OGH0002_0020OB00112_10Z0000_001

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