OGH 2Ob176/10m; 4Ob250/16t; 1Ob152/18m; 5Ob40/21z; 1Ob77/23i (RS0127170)

OGH2Ob176/10m; 4Ob250/16t; 1Ob152/18m; 5Ob40/21z; 1Ob77/23i20.9.2023

Rechtssatz

Nach dem ersten Satz des § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.

Normen

ABGB §871 BII
ABGB §922 Abs2

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Beisatz: Die in einem Zeitungsinserat gemachten Angaben des Veräußerers über die Beschaffenheit eines Grundstücks, die dem Erwerber zur Kenntnis gelangten, sind in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T1)

4 Ob 250/16tOGH03.05.2017

Vgl; nur: Die Werbung ist in die Vertragsauslegung einzubeziehen. (T2)

1 Ob 152/18mOGH20.12.2018

Auch; Beisatz: Keine solche öffentliche Äußerung liegt vor, wenn dem Kaufinteressenten ein Exposé über eine Liegenschaft übergeben wird. (T3)

5 Ob 40/21zOGH20.04.2021

Beis wie T1; nur T2

1 Ob 77/23iOGH20.09.2023

Beisatz wie T1; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20110622_OGH0002_0020OB00176_10M0000_001

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