OGH 5Ob165/10s; 5Ob139/14y; 5Ob83/18v; 5Ob4/23h (RS0126486)

OGH5Ob165/10s; 5Ob139/14y; 5Ob83/18v; 5Ob4/23h5.10.2023

Rechtssatz

Seit der  Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht  bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein derartiger „Feststellungssachbeschluss“, der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd § 43 Abs 1 AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach § 34 Abs 3 zweiter Satz WEG. Durch den „Feststellungssachbeschluss“ erfolgt lediglich die bindende Lösung einer Vorfrage.

Normen

AußStrG 2005 §43 Abs1
WEG 2002 idF WRN 2006 §34 Abs3

5 Ob 165/10sOGH20.12.2010
5 Ob 139/14yOGH04.09.2014

nur: Seit der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. (T1)

5 Ob 83/18vOGH12.06.2018

nur T1

5 Ob 4/23hOGH05.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20101220_OGH0002_0050OB00165_10S0000_001

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