OGH 12Os152/09h (RS0125742)

OGH12Os152/09h22.2.2023

Rechtssatz

Tatsächliche Verringerungen des Vermögens (wie die im Gesetz als Regelbeispiele angeführten Modalitäten des Veräußerns oder Beschädigens) schließen in der Regel einen Zugriff des Gläubigers und damit dessen Befriedigung zumindest partiell aus. Könnte die tatsächlich eingetretene Vermögensverringerung beim Dritten zB mit einer Anfechtungsklage wieder rückgängig gemacht werden, so ändert dies nichts an der bereits eingetretenen Tatbestandsverwirklichung, insoweit läge nur eine objektive Schadensgutmachung vor (vgl WK-StGB - 2 § 156 Rz 20).

Normen

StGB §156

12 Os 152/09hOGH11.03.2010
11 Os 102/11aOGH12.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch Rückzahlung bewirkte Reduktion der Passiva nach tatsächlich herbeigeführter Vermögensverringerung. (T1)

12 Os 41/12iOGH15.11.2012

Vgl auch

14 Os 23/19tOGH21.05.2019

Auch

13 Os 125/22iOGH22.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20100311_OGH0002_0120OS00152_09H0000_001