Rechtssatz
Tatsächliche Verringerungen des Vermögens (wie die im Gesetz als Regelbeispiele angeführten Modalitäten des Veräußerns oder Beschädigens) schließen in der Regel einen Zugriff des Gläubigers und damit dessen Befriedigung zumindest partiell aus. Könnte die tatsächlich eingetretene Vermögensverringerung beim Dritten zB mit einer Anfechtungsklage wieder rückgängig gemacht werden, so ändert dies nichts an der bereits eingetretenen Tatbestandsverwirklichung, insoweit läge nur eine objektive Schadensgutmachung vor (vgl WK-StGB - 2 § 156 Rz 20).
11 Os 102/11a | OGH | 12.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch Rückzahlung bewirkte Reduktion der Passiva nach tatsächlich herbeigeführter Vermögensverringerung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100311_OGH0002_0120OS00152_09H0000_001