OGH 5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob74/18w; 5Ob73/20a; 5Ob183/22f (RS0125757)

OGH5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob74/18w; 5Ob73/20a; 5Ob183/22f31.5.2023

Rechtssatz

Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Außerhalb der Liegenschaft gelegene Zugangsmöglichkeiten, wie eine Erreichbarkeit der in Frage stehenden Allgemeinflächen auch über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter der Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umweg über die öffentliche Verkehrsfläche lang oder kurz ist, zumutbar oder sogar günstiger, weil ohne Stufen bewältigbar oder ähnliches.

Normen

WEG 2002 §2 Abs4

5 Ob 201/09hOGH11.02.2010

Veröff: SZ 2010/9

5 Ob 109/10fOGH23.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe). (T1)

5 Ob 74/18wOGH03.10.2018

nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Heizraum und Bunker für die Hackschnitzelheizung. (T3)

5 Ob 73/20aOGH18.06.2020

nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. (T4)

5 Ob 183/22fOGH31.05.2023

vgl; nur T4

Dokumentnummer

JJR_20100211_OGH0002_0050OB00201_09H0000_001

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