OGH 9ObA48/08m (RS0125135)

OGH9ObA48/08m16.2.2023

Rechtssatz

Der Nachweis der Begünstigteneigenschaft des Arbeitnehmers ist durch einen rechtskräftigen Bescheid zu führen. Dabei ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, nach dem das Gericht die Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat.

Normen

BEinstG §2 Abs1
BEinstG §8
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2

9 ObA 48/08mOGH04.08.2009

Beisatz: Beisatz: Hier führte die mangelnde Rechtskraft des Bescheids zum - hier maßgeblichen - Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zur Abweisung der Feststellungsklage mangels Nachweises der Begünstigteneigenschaft. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/106

8 ObA 76/22tOGH25.01.2023

nur: Die Begünstigungen nach dem BEinstG erfordern neben den tatsächlichen Voraussertzungen auch einen Nachweis oder Bescheid iSd § 14 Abs 1 und 2 BEinstG. (T2)<br/>Beisatz: Es genügt nicht, dass bei einer Person eine schwere Behinderung tatsächlich vorliegt und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 2 BEinstG erfüllt sind. (T3)<br/>Beisatz: Es steht den grundsätzlich berechtigten Personen frei, ob sie von der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderung und den damit verbundenen Rechtsfolgen Gebrauch machen wollen, sodass auch ein Verzicht auf eine bereits rechtskräftig festgestellte Zugehörigkeit möglich isst. (T4)<br/>Beisatz: Unter Zugrundelegung des § 45 Abs 2 BBG idgF stellt der - hier aufgrund eines eigenen Verfahrens ausgestellte - Behindertenpass einen Bescheid iSd § 14 Abs 1 lit a BEinstG dar, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist. (T5)

9 ObA 130/22sOGH16.02.2023

Vgl; nur wie T2; Beisatz: Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten kann grundsätzlich auf zwei Wegen erworben werden, nämlich durch eine Entscheidung einer Behörde iSd § 14 Abs 1 BEinstG („ex-lege-Begünstigung“), oder nach Abs 2 leg cit durch einen über Antrag zu erlassenden Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr gemäß Art 13 ARÄG 2013, BGBl 2013/138: „Sozialministeriumservice“). (T6)<br/>Beisatz: Durch die Ausstellung eines Behindertenpasses wird die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs 1 BEinstG begründet. (T7)<br/>Beisatz: Die Rechtswirkung des betreffenden Bescheids im Bereich des BEinstG nach § 14 Abs 1 BEinstG letzter Satz erlischt jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20090804_OGH0002_009OBA00048_08M0000_001

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