OGH 5Ob4/09p; 5Ob255/09z; 5Ob93/10b; 3Ob170/14t; 5Ob133/14s; 5Ob110/18i; 1Ob241/22f (RS0124807)

OGH5Ob4/09p; 5Ob255/09z; 5Ob93/10b; 3Ob170/14t; 5Ob133/14s; 5Ob110/18i; 1Ob241/22f27.1.2023

Rechtssatz

Die (Real-)Teilung ins Wohnungseigentum durch Begründung einer Eigentümerpartnerschaft ist zulässig. Eine solche Art der Teilung bedarf aber für ihre Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Zustimmung der möglichen Eigentümerpartner. Diese müssen die allfällige Ablehnung einer Eigentümerpartnerschaft nicht durch besondere Gründe sachlich rechtfertigen. Dies gilt auch für mögliche Eigentümerpartner, die in aufrechter Ehe leben. Die Zustimmung der künftigen Eigentümerpartner ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Realteilung.

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §843 A
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
WEG 2002 §13

5 Ob 4/09pOGH28.04.2009

Veröff: SZ 2009/55

5 Ob 255/09zOGH25.03.2010
5 Ob 93/10bOGH16.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Für die Zustimmung reicht eine prozessuale Erklärung aus. (T1); Veröff: SZ 2010/146

3 Ob 170/14tOGH22.10.2014

Vgl

5 Ob 133/14sOGH18.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T2)<br/>

5 Ob 110/18iOGH03.10.2018

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

vgl; Beisatz: Bisher schlichte Miteigentümer können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, eine solche gegenüber schlichtem Miteigentum viel enger verbindende Gemeinschaft einzugehen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum in einem Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20090428_OGH0002_0050OB00004_09P0000_001

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