OGH 8Ob18/08t; 1Ob44/11v; 6Ob156/20i; 8Ob95/23p (RS0123717)

OGH8Ob18/08t; 1Ob44/11v; 6Ob156/20i; 8Ob95/23p19.10.2023

Rechtssatz

Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. Ein in einer der Scheidungsklagen erstattetes zusätzliches Vorbringen (hier: das behauptete Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung) schließt die Annahme der Identität der rechtserzeugenden Tatsachen dann nicht aus, wenn es nach dem anzuwendenden materiellen Recht (hier: serbisches Recht) nur auf die Zerrüttung der Ehe, nicht aber auf ein Verschulden eines der Ehegatten ankommt.

Selber Anspruch — nämlicher Anspruch

 

Normen

ZPO §232
ZPO §233

8 Ob 18/08tOGH16.06.2008

Veröff: SZ 2008/88

1 Ob 44/11vOGH28.04.2011

Ähnlich; nur: Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. (T1); Beisatz: Hier: Frage der internationalen Streitanhängigkeit iSd Art 17 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen, BGBl 1960/105 (Aufteilungsanträge beider Teile). (T2);Veröff: SZ 2011/56

6 Ob 156/20iOGH15.09.2020

Vgl; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen dem auf Zerrüttung gestützten Scheidungsverfahren in Nordmazedonien und einer im Inland erhobenen auf Verschulden gestützten Scheidungsklage. (T3)

8 Ob 95/23pOGH19.10.2023

Beisatz: hier: Eine in Luzern auf häusliche Trennung gestützte Scheidungsklage stellt kein Prozesshindernis im Sinn der Rechtshängigkeit für eine in Österreich auf Verschulden gestützte Scheidungsklage dar. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20080616_OGH0002_0080OB00018_08T0000_002

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