OGH 4Ob146/07k; 7Ob52/08k; 5Ob130/09t; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f (RS0122427)

OGH4Ob146/07k; 7Ob52/08k; 5Ob130/09t; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f25.5.2023

Rechtssatz

Auch Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus dem Verein oder über das Weiterbestehen von Mitgliedschaftsrechten fallen unter das zwingende vereinsinterne Schlichtungsverfahren.

Normen

VerG 2002 §8 Abs1

4 Ob 146/07kOGH04.09.2007

Veröff: SZ 2007/140

7 Ob 52/08kOGH09.04.2008

Auch; Beis: Hier: Auch in Streitigkeiten, in denen ein früheres Mitglied den Verein auf Rückersatz von vermögenswerten Leistungen, die in Zeiten der Vereinsmitgliedschaft erbracht wurden, in Anspruch nimmt, ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen. (T1)

5 Ob 130/09tOGH24.11.2009
2 Ob 25/23zOGH16.05.2023

Beisatz: § 15 Abs 1 Satz 2 der Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, erweist sich als gegen § 8 Abs 1 VerG verstoßend und somit als gesetzwidrig. (T2)<br/>Beisatz: Die Generalversammlung (als Mitgliederversammlung) scheidet als Schlichtungseinrichtung aus. (T3)<br/>Anm: Vgl RS0134379.

3 Ob 34/23fOGH25.05.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20070904_OGH0002_0040OB00146_07K0000_003

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