OGH 1Ob240/06k; 10Ob26/07g; 6Ob71/07w; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 3Ob131/16k; 3Ob27/17t (RS0121626)

OGH1Ob240/06k; 10Ob26/07g; 6Ob71/07w; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 3Ob131/16k; 3Ob27/17t25.9.2023

Rechtssatz

Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. Im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft ist das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs des gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung.

Normen

MaklerG §6 Abs1
MaklerG §6 Abs2

1 Ob 240/06kOGH19.12.2006

Veröff: SZ 2006/187

10 Ob 26/07gOGH20.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht, wenn seine Tätigkeit das abgeschlossene Geschäft adäquat kausal (mit-)verursachte. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler ist bereits die bloße Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit gemäß § 6 Abs 2 MaklerG provisionsbegründend. (T1)

6 Ob 71/07wOGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Es ist ausschlaggebend, ob der Vermittler seine vertragsgemäße Leistung während des Bestehens des Maklervertrags erbrachte. Eine verdienstliche Tätigkeit als Voraussetzung für den Provisionsanspruch eines gewerblichen Immobilienmaklers ist zu bejahen, wenn dessen Verhalten vertraglichen Anforderungen entspricht und es sich seiner Art nach eignet, dem Geschäftsherrn den Vertragsabschluss zu ermöglichen. (T2)

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Vgl; nur: Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. (T3)<br/>Beisatz: Eine Nachweisung der Kaufgelegenheit liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler den Geschäftsherrn eine von ihm zwar vermutete oder erhoffte, aber erst durch Bemühungen des Maklers konkret gewordene Erwerbsmöglichkeit verschafft. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Der Geschäftsherr hatte bestimmte Personen schon von vornherein als mögliche Interessenten ins Auge gefasst, diese aber erfuhren von seiner konkreten Verkaufsabsicht erst durch die Tätigkeit des Maklers und bekundeten erst danach ihr Kaufinteresse. (T5)

1 Ob 42/12aOGH23.03.2012

Auch; nur T3; Beis wie T1

3 Ob 131/16kOGH23.11.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte. (T6)

3 Ob 27/17tOGH29.03.2017
1 Ob 78/17bOGH24.05.2017

Auch

6 Ob 38/22iOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der vom Makler faktisch (mit-)verursachte Vermittlungserfolg muss ihm also bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände auch rechtlich zuzurechnen sein. (T7); Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T8)

6 Ob 98/23iOGH25.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_20061219_OGH0002_0010OB00240_06K0000_001

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